Unser Förderverein

Am 21.01.2026 haben wir unseren Förderverein gegründet. Wir freuen uns immer über neue Mitglieder. Bei Interesse melden Sie sich unter: 
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Der Förderverein ermöglicht Projekte, Spielsachen und Lerngelegenheiten für unsere Schule. Ein Sponsorenlauf zugunsten des Fördervereins ist in Planung. 

Satzung des Fördervereins

 

Satzung des Fördervereins der Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße e. V. 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße e.V.“. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße mit der Zweckbestimmung, die einkommenden Gelder ausschließlich der Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße zur Verfügung zu stellen. 

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: 

     a) Gewährung von Beihilfen sowie Beschaffung technischer, wissenschaftlicher und künstlicher Mittel sowie Material für den Unterricht; 

     b) Pflege der Beziehung zu den LehrerInnen, Eltern sowie SchülerInnen und zur Öffentlichkeit; 

     c) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens; 

     d) Unterstützung von schulischen Veranstaltungen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

2. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat. 

5. Daneben kann der Verein die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Abgabenordnung (AO) § 52 i. d. Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes) auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch: 

a)        Veranstaltungen, die geeignet sind, das Verständnis für allgemeine pädagogische, didaktische und methodische sowie schulorganisatorische Fragen zu fördern. 

b)        Gedankenaustausch und Kontaktpflege zwischen LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen und FreundInnen der Schule. 

c)        Förderung von Neigungsgruppen im sachkundlichen, musischen, sportlichen und handwerklichen Bereich. 

d)        Unterstützung der Schule bei der Beratung der Eltern in Erziehungsfragen. 

e)        Förderung der Einrichtung und der pädagogischen Möglichkeiten der Schule. 

f)         Unterstützung bedürftiger SchülerInnen aus den Mitteln des Vereins nach den Grundsätzen der freien Wohlfahrtspflege, sofern nicht ausreichende Mittel von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. 

g)        Maßnahmen zur Schaffung bzw. Erhaltung einer pädagogischen Hausaufgabenbetreuung. 

h)        Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Körperschaften, die sich mit Erziehungs- und Unterrichtsfragen befassen. 

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

 

§ 4 Mittel 

1. Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein 

- durch Beiträge/Umlagen 

- durch Veranstaltungen 

- durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen. 

2. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Er entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme. 

3. Eine besondere Beschränkung für den Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht. 

 

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

5. Eine Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages über 6 Monate im Verzug bleibt. Diese Frist gilt vom Augenblick der Mahnung und Zahlungs-aufforderung, die zugestellt wird. 

 

§ 7 Beiträge 

1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

2. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist jeweils bis zum 30.5. jeden Geschäftsjahres unaufgefordert zu zahlen. 

 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

2. Sie wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie ist des Weiteren einzuberufen auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder; der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten. 

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

 

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, für die eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. In Fällen der Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

 

6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung nimmt alljährlich 

a) den Jahresbericht des Vorstandes 

b) den Prüfungsbericht des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers entgegen. 

2. Sie beschließt unter anderem 

- die Entlastung des Vorstandes 

- die Neuwahl des Vorstandes 

- die Neuwahl des Kassenprüfers 

- die Festsetzung der Beiträge 

- die Satzungsänderungen 

- die Auflösung des Vereins 

- sonstige Anträge. 

 

§ 11 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer, sowie weiteren Beisitzern, deren Z,ahl und Aufgaben durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. 

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbefristete Zeit gewählt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein oder mit dem schriftlich erklärten Rücktritt. 

3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Je zwei Mitglieder dieses Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

4. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß dem verfolgten Vereinszweck.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; 

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 

c)     Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; 

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; 

e)     Entscheidung über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins 

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet allein die Mitgliederversammlung. 

2. Der Beschluss bedarf einer Stimmmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße. 



Datenschutzerklärung des Fördervereins

 

Information über die Datenerhebung gemäß Art. 13 DSGVO



Mit Ihrem Beitritt zum [Name des Fördervereins] erheben wir personenbezogene Daten, um Ihre Mitgliedschaft zu verwalten.



1. Verantwortlicher
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand des Fördervereins der Grundschule Wilhelm-Strauß-Straße e. V., Wilhelm-Strauß Straße 94, 41236 Mönchengladbach, E-Mail: [email protected].



2. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Wir verarbeiten Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Kontaktdaten (E-Mail/Telefon) sowie Ihre Bankverbindung ausschließlich zum Zweck der Mitgliederverwaltung, der Beitragsabrechnung und zur Zusendung von Informationen über Vereinstätigkeiten. Rechtsgrundlage ist die Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).



3. Empfänger der Daten
Innerhalb des Vereins erhalten nur die Personen Zugriff auf Ihre Daten, die diese für die oben genannten Zwecke benötigen (z. B. Vorstand, Kassenwart). 



4. Speicherdauer
Ihre Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. 10 Jahre für Buchungsbelege gemäß Abgabenordnung) entgegenstehen.



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